Datensatz

Veröffentlicht Zuletzt aktualisiert

Statische Waldgrenzen Vorprüfung projektiert

Gemäss der Kantonalen Waldverordnung (KWV), Artikel 11, ist entlang von Bauzonen, die an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen und in Gebieten, in denen nach dem kantonalen Richtplan eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll, eine Waldfeststellung vorzunehmen. Der kantonale Richtplan schreibt vor, dass nebst den Waldgrenzen entlang der Bauzone auch entlang von landwirtschaftlichen Nutzflächen (Hügelzone bis Bergzone 4), die an Wald grenzen, eine statische Waldgrenze festgelegt werden soll. Die statische Waldgrenze stellt dabei eine definitive Trennlinie zwischen dem Wald und den Bauzonen und zwischen dem Wald und den landwirtschaftlichen Nutzflächen dar.

Nutzungsbedingungen

message.terms_of_use.ods_http://dcat-ap.de/def/licenses/dl-by-de/2.0.title

message.terms_of_use.ods_http://dcat-ap.de/def/licenses/dl-by-de/2.0.title
  • message.terms_of_use.ods_http://dcat-ap.de/def/licenses/dl-by-de/2.0.condition_1
  • message.terms_of_use.ods_http://dcat-ap.de/def/licenses/dl-by-de/2.0.condition_2
  • message.terms_of_use.ods_http://dcat-ap.de/def/licenses/dl-by-de/2.0.condition_3

Distributionen

Zusätzliche Informationen

Aktualisiert

 

Datenbereitsteller

Stadt Winterthur 

Erstellt

 

Schlagwörter

Katalog

KatalogLisag AG, Geoinformation Kanton Uri

Veröffentlicht Zuletzt aktualisiert

Dieser Datensatz-Eintrag wurde

Veröffentlicht Zuletzt aktualisiert