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i-EMS Strassenzustand
Diesen Layer i-EMS (integrales Erhaltungsmanagement) zeigt die Zustandsaufnahmen der Strassen im Auftrag der Gemeinde.
Eisenbahnlärm (Basis EP 2015, mit NEAT)
Die Karte zeigt, welcher Lärmbelastung die Bevölkerung durch den Eisenbahnverkehr ausgesetzt ist. Die Lärmberechnung basiert auf dem Emissionsplan 2015 (Zustand mit NEAT).
Gemeindliche Nutzungsplanung Vorprüfung Differenz (UR)
Die Nutzungsplanung ordnet die räumlichen Sachverhalte in genereller Weise: die Nutzung des Bodens, die Erschliessung, den Schutz usw., indem er eigentümerverbindlich und parzellenscharf Art und Mass der Nutzung festlegt (Art. 14 RPG).
Standplätze (Schifffahrt)
Der Datensatz bildet die bewilligten Standplätze für die Schifffahrt ab. Die Standplätze werden Parzellenscharf erfasst und gemäss den unter Artikel 8 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (KBSV, RB 50.2111) aufgeführten Typen unterteilt.
Gewässerraum (UR)
Gewässerräume gemäss Art. 36a GSchG werden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 KUG mit dem Verfahren der gemeindlichen Nutzungsplanung ausgeschieden. Übergangsweise werden die Gewässerbaulinien (Gemeindliche Baulinien) zum Gewässerraum hinzugezählt.
Gewässerraum Vorprüfung Differenz (UR)
Gewässerräume gemäss Art. 36a GSchG werden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 KUG mit dem Verfahren der gemeindlichen Nutzungsplanung ausgeschieden.
Bodenbedeckung Zeitstände
TEST Zeitstände
Schutzmassnahmen Kultur- und Denkmalschutzobjekte lokal projektiert
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.
Wanderwege inkl. Sperrinfo
Urner Wanderwegnetz, aufgeteilt nach: Wanderwegen, Bergwanderwegen und Alpinwanderwegen. Aktuelle Wegsperrungen werden direkt aus geo.admin.ch dargestellt. Die gesperrten Wanderwege können nicht heruntergeladen werden.
Liegenschaften (UR)
Die Informationsebene Liegenschaften enthält die Grundstücke gemäss Art. 655 Abs. 2 ZGB: rechtsgültige und projektierte Liegenschaften (Parzellen), selbständige und dauernde Rechte (z.B. Baurecht). Zudem sind ab dem Massstab 1:1'000 auch die Grenzpunkte und Hoheitsgrenzpunkte sichtbar.