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Nutzungsplanung (Planprodukt)
Im GEO.UR steht mit dem Layer «Nutzungsplanung (Planprodukt)» eine Ansicht zur Verfügung, die an die früheren Nutzungspläne in Papierform angelehnt ist. Sie beinhaltet die grundeigentümerverbindlichen Geobasisdatensätze gemeindliche Nutzungsplanung, statische Waldgrenzen, Gewässerraum sowie die Schutzmassnahmen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete / Kultur- und Denkmalschutzgebiete lokaler Bedeutung und z.B. die regionalen und nationalen historischen Verkehrswege die im Rahmen der gemeindlichen Nutzungsplanung festgesetzt werden. In diesem Planprodukt werden zudem Objekte weiterer Geobasisdatensätze, die in einem anderen Verfahren grundeigentümerverbindlich festgelegt werden, orientierend dargestellt. Dies sind die Quartier- und Quartiergestaltungspläne, Baulinien, Waldabstandslinien und Planungszonen. Behördenverbindliche Elemente, wie beispielsweise Objekte des Schutzinventars gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz, werden in diesem Planprodukt nicht abgebildet.
Schutzmassnahmen Natur- und Landschaftsschutzobjekt lokal projektiert
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.
Schutzmassnahmen Kultur- und Denkmalschutzobjekte national / regional Differenz
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.
Administrative Einteilung (UR)
Die Toleranzstufen sind ein Teil des Datenmodells DM01 und geben an, wie genau die Objekte der AV aufgenommen sein müssen. In den entsprechenden Verordnungen ist definiert, welche Standardabweichungen für die einzelnen Aufnahmepunkte sicherzustellen sind.
Hoheitsgrenzen (UR)
Da der Kanton Uri keine Bezirke hat, bestehen die Hoheitsgrenzen ausschliesslich aus den Gemeindegrenzen.
Gebäudeadressen (UR)
Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus einer Ortschaft mit Postleitzahl, einem Lokalisationsnamen (in der Regel Strassennamen) und einer Hausnummer. Zusätzlich werden die Strassenstücke und benannten Gebiete der amtlichen Vermessung dargestellt.
Höhen (UR)
DTMAV (Punkte, Grid, Reliefschattierung). Swissalti3D. Alle 2m ein Koordinatenpunkt mit Höhe.
Schutzmassnahmen Kultur- und Denkmalschutzobjekte national / regional projektiert
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.
Gewässerraum Vorprüfung Datencheck
Erweiterter Datencheck der Geodaten. Diese Übersicht steht den kantonalen Fachstellen sowie den Fachplanern zur Verfügung.
Strategie Kantonsstrassen
Ausrichtung von baulichem und betrieblichem Unterhalt der Kantonsstrassen auf Erschliessungsqualitäten Die «Strategie Strasse 2019» hat zum Ziel, die knapp verfügbaren Mittel für den Strassenbereich möglichst zielgerichtet einzusetzen, so dass für die Urner Bevölkerung und Wirtschaft ein Maximum an Nutzen entsteht.