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  • DatensatzStadt Winterthur

    Nutzungsplanung (Planprodukt)

    Im GEO.UR steht mit dem Layer «Nutzungsplanung (Planprodukt)» eine Ansicht zur Verfügung, die an die früheren Nutzungspläne in Papierform angelehnt ist. Sie beinhaltet die grundeigentümerverbindlichen Geobasisdatensätze gemeindliche Nutzungsplanung, statische Waldgrenzen, Gewässerraum sowie die Schutzmassnahmen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete / Kultur- und Denkmalschutzgebiete lokaler Bedeutung und z.B. die regionalen und nationalen historischen Verkehrswege die im Rahmen der gemeindlichen Nutzungsplanung festgesetzt werden. In diesem Planprodukt werden zudem Objekte weiterer Geobasisdatensätze, die in einem anderen Verfahren grundeigentümerverbindlich festgelegt werden, orientierend dargestellt. Dies sind die Quartier- und Quartiergestaltungspläne, Baulinien, Waldabstandslinien und Planungszonen. Behördenverbindliche Elemente, wie beispielsweise Objekte des Schutzinventars gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz, werden in diesem Planprodukt nicht abgebildet.

  • DatensatzStadt Winterthur

    Schutzmassnahmen Natur- und Landschaftsschutzobjekt lokal projektiert

    Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.

  • DatensatzStadt Winterthur

    Schutzmassnahmen Kultur- und Denkmalschutzobjekte national / regional Differenz

    Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.

  • DatensatzStadt Winterthur

    Administrative Einteilung (UR)

    Die Toleranzstufen sind ein Teil des Datenmodells DM01 und geben an, wie genau die Objekte der AV aufgenommen sein müssen. In den entsprechenden Verordnungen ist definiert, welche Standardabweichungen für die einzelnen Aufnahmepunkte sicherzustellen sind.

  • DatensatzStadt Winterthur

    Hoheitsgrenzen (UR)

    Da der Kanton Uri keine Bezirke hat, bestehen die Hoheitsgrenzen ausschliesslich aus den Gemeindegrenzen.

  • DatensatzStadt Winterthur

    Gebäudeadressen (UR)

    Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus einer Ortschaft mit Postleitzahl, einem Lokalisationsnamen (in der Regel Strassennamen) und einer Hausnummer. Zusätzlich werden die Strassenstücke und benannten Gebiete der amtlichen Vermessung dargestellt.

  • DatensatzStadt Winterthur

    Höhen (UR)

    DTMAV (Punkte, Grid, Reliefschattierung). Swissalti3D. Alle 2m ein Koordinatenpunkt mit Höhe.

  • DatensatzStadt Winterthur

    Schutzmassnahmen Kultur- und Denkmalschutzobjekte national / regional projektiert

    Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.

  • DatensatzStadt Winterthur

    Gewässerraum Vorprüfung Datencheck

    Erweiterter Datencheck der Geodaten. Diese Übersicht steht den kantonalen Fachstellen sowie den Fachplanern zur Verfügung.

  • DatensatzStadt Winterthur

    Strategie Kantonsstrassen

    Ausrichtung von baulichem und betrieblichem Unterhalt der Kantonsstrassen auf Erschliessungsqualitäten Die «Strategie Strasse 2019» hat zum Ziel, die knapp verfügbaren Mittel für den Strassenbereich möglichst zielgerichtet einzusetzen, so dass für die Urner Bevölkerung und Wirtschaft ein Maximum an Nutzen entsteht.

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