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Lärmempfindlichkeitsstufen Differenz (UR)
Gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) sind für alle Nutzungszonen Lärmempfindlichkeitsstufen zu erfassen. Es werden die Empfindlichkeitsstufen keine ES, ES I, ES II, ES III und ES IV unterschieden. Ausserdem können Teile von Nutzungszonen der ES I und der ES II der nächst höheren Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
Fixpunkte (UR)
Die Fixpunkte bilden die Grundlage aller Daten mit Raumbezug. Darunter fallen beispielsweise die Daten der amtlichen Vermessung, die Landeskartenwerke, Leitungskataster, Daten in geographischen Informationssystemen, Zonenpläne etc. Es werden generell zwei Punktarten unterschieden: die Lagefixpunkte (LFP) und die Höhenfixpunkte (HFP).
Zustand Gefahrenbereich
Der Bericht gibt Auskunft über die Gefahrenbereiche im Siedlungsgebiet (Industrie und Gewerbe, Verkehrsanlagen, Umschlagplätze usw.), die bei Schadenfällen die Entwässerungsanlagen belasten und die Gewässer und den Kläranlagenbetrieb gefährden können. Dieser Layer ist Teil des GEP (ID 129), wurde aber noch nicht gemäss dem minimalen Geodatenmodell (MGDM) des Bundes umgesetzt!
Waldabstandslinien (UR)
Mit Waldabstandslinien wird im Nutzungsplan der Waldabstand gegenüber der festgelegten Waldgrenze, in Abweichung zum generellen Waldabstand von 20 Metern gemäss Artikel 93 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 40.1111), festgelegt. Sie entsprechen einer Baulinie Wald gemäss Artikel 48 Absatz 2 PBG.
ZAKU Sammelstellen Glas Alu ÖL
An rund 50 Standorten in den Gemeinden besteht die Möglichkeit, farbengetrennt Glas, Alu und Blech sowie Speise- und Motorenöl zu entsorgen. Informationen zu diesen Sammlungen finden sich im Abfall-Infoblatt, welches jährlich in alle Haushaltungen verteilt wird sowie auf unter https://www.zaku.ch/. Die Container werden im Auftrag der ZAKU bei Füllung geleert und die Abfälle werden dem stofflichen Recycling zugeführt.
Geschwindigkeit Gemeindestrassennetz
Angaben der Geschwindigkeit auf der Gemeindestrassen und der übrigen Strassen im gemeingebrauch.
Schutzmassnahmen Kultur- und Denkmalschutzobjekte lokal Vorprüfung projektiert
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.
Schutzmassnahmen Kultur- und Denkmalschutzobjekte lokal
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.
Gemeindliche Nutzungsplanung Vorprüfung Datencheck
Erweiterter Datencheck der Geodaten. Diese Übersicht steht den kantonalen Fachstellen sowie den Fachplanern zur Verfügung.
Grosse Hochwasserabflüsse in der Schweiz
Verzeichnis grosser Hochwasserabflüsse in schweizerischen Einzugsgebieten, zusammengestellt von der Scherrer AG im Auftrag des BAFU. Daten ab 1900, einzelne Werte von früher.